OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2003
7 U 127/02
Normen:
VVG § 3 ; VVG § 43 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 435
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 88/2002

Zum Zustandekommen eines Rentenversicherungsvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 7 U 127/02

DRsp Nr. 2003/12292

Zum Zustandekommen eines Rentenversicherungsvertrages

1. Die Annahme eines Antrages auf Rentenversicherung kann auch konkludent erfolgen. 2. Ein Versicherungsvertrag kann auch dann zustande kommen, wenn der Versicherer keinen Versicherungsschein ausstellt. Der Versicherungsschein ist eine lediglich deklaratorische Urkunde, die nur den bereits zustande gekommenen Versicherungsvertrag dokumentiert.

Normenkette:

VVG § 3 ; VVG § 43 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung von Leistungen aus einem Rentenversicherungsvertrag verfolgt, die Beklagte widerklagend den Ausspruch der Feststellung, dass zwischen den Parteien kein Rentenversicherungsvertrag begründet worden sei und der Klägerin daher kein Leistungsanspruch hieraus gegen die Beklagte zustehe. Das Landgericht hat der Klage in dem angefochtenen Urteil stattgegeben, die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn spätestens zum 1.9.2001 zustande gekommen sei, der Beklagten ein Anfechtungsrecht wegen einer irrtümlichen Berechnung der Prämie nicht zustehe.