OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.07.2003
11 Wx 3/03
Normen:
BGB § 1365 ; BGB § 1365 Abs. 1 ; BGB § 1365 Abs. 2 ; ZVG § 180 ; ZVG § 180 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 35/03

Zum Zustimmungserfordernis des (getrennt lebenden) Ehegatten bei vom anderen Ehegatten beantragter Teilungsversteigerung einer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 11 Wx 3/03

DRsp Nr. 2003/11553

Zum Zustimmungserfordernis des (getrennt lebenden) Ehegatten bei vom anderen Ehegatten beantragter Teilungsversteigerung einer

»1. Für den Antrag eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten auf Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG ist in entsprechender Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist, wenn der Anteil des antragstellenden Ehegatten im wesentlichen sein ganzes Vermögen ausmacht. 2. Die zeitlich begrenzte Beschränkung der Freiheit des Ehegatten, die Miteigentumsgemeinschaft einseitig aufzuheben, ist durch die dem § 1365 Abs. 1 BGB zugrundeliegenden Schutzzwecke gerechtfertigt. 3. Ein Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Ehegatten zum Antrag des anderen Ehegatten auf Teilungsversteigerung muss schon dann erfolglos bleiben, wenn ein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragsgegners ernsthaft in Betracht kommt. Dabei reicht es aus, wenn sich aus den gesamten Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Ausgleichsanspruch besteht, der bei Durchführung der Teilungsversteigerung gefährdet würde.«

Normenkette:

BGB § 1365 ; BGB § 1365 Abs. 1 ; BGB § 1365 Abs. 2 ; ZVG § 180 ; ZVG § 180 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.