OLG Köln - Urteil vom 10.10.2006
4 UF 29/06
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 217
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 252/01

Zumutbare Erwerbstätigkeit im Rentenalter bei Selbständigen

OLG Köln, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 4 UF 29/06

DRsp Nr. 2007/86

Zumutbare Erwerbstätigkeit im Rentenalter bei Selbständigen

»Befindet sich der Unterhaltsverpflichtete bereits im Rentenalter, braucht. er grundsätzlich keiner zusätzlichen Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen. Ihm ist grundsätzlich eine Nebentätigkeit unzumutbar. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Selbständiger - wie hier der Beklagte - während seines Erwerbslebens keine ausreichende Alterssicherung getroffen hat und daher gezwungen ist, seinen Lebensbedarf über das Rentenalter hinaus aus seiner selbständigen Tätigkeit zu decken (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, Rn. 749). In diesem Fall hat der Unterhaltspflichtige bewusst in Kauf genommen, über das allgemeine Rentenalter hinaus tätig zu sein. Seine Lebensplanung ist darauf angelegt, aus seiner selbständigen Tätigkeit auch im Rentenalter die den Lebensbedarf deckenden Einkünfte - für sich und seine Familie - zu erzielen. Gerade deswegen kann er sich dann nicht darauf berufen, die aus einer solchen Tätigkeit erzielten Einkünfte seien aus einer nicht zumutbaren Tätigkeit erzielt.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ;

Gründe: