OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.05.2010
9 UF 93/09
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 13/08

Zumutbarkeit der Anordnung einer nicht unerheblichen Beitragszahlung aus einem niedrigen Einkommen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 9 UF 93/09

DRsp Nr. 2010/12241

Zumutbarkeit der Anordnung einer nicht unerheblichen Beitragszahlung aus einem niedrigen Einkommen

Die Anordnung einer nicht unerheblichen Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG unter Gestattung der Ratenzahlung aus einem niedrigen Einkommen ist regelmäßig unzumutbar.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer II. des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Wendel vom 10. Juli 2009 - 16 F 13/08 S - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: