OLG Nürnberg - Beschluß vom 08.10.1997
11 WF 3237/97
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 § 1361 Abs. 4 S. 3 ; ZPO § 115 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 88
FamRZ 1998, 489
Forum Familienrecht 1998, 126
MDR 1998, 50
Rpfleger 1998, 75

Zumutbarkeit der Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem Gartengrundstück zur Bezahlung der Prozeßkosten

OLG Nürnberg, Beschluß vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 11 WF 3237/97

DRsp Nr. 1998/7391

Zumutbarkeit der Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem Gartengrundstück zur Bezahlung der Prozeßkosten

1. Die Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem Gartengrundstück (hier: Wert des Anteils 16.000 DM) zur Bezahlung der Prozeßkosten (hier: 1.150 DM) ist unzumutbar, wenn die Verwertung nur in Form einer Teilungsversteigerung erfolgen kann und damit zu rechnen ist, daß der erzielbare Erlös deutlich hinter dem Wert des Grundstücks zurückbleibt, so daß die Prozeßkosten in keinem angemessenem Verhältnis zu den finanziellen Einbußen der armen Partei durch die Versteigerung stehen.2. Unterhaltsrechtliche Ansprüche auf Bezahlung von Prozeßkosten bestehen nur - unter bestimmten Voraussetzungen - in Form eines Vorschusses, so daß nach Beendigung des Verfahrens ein Anspruch auf die bereits entstandenen Kosten nicht mehr geltend gemacht werden kann.3. Kosten eines verlorenen Rechtsstreits stellen auch keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar, da die Unterhaltspflicht grundsätzlich nicht die Verpflichtung umfaßt, eventuelle Schulden des Berechtigten zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 § 1361 Abs. 4 S. 3 ; ZPO § 115 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien war vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Weiden i.d.OPf. ein Verfahren über die elterliche Sorge für deren gemeinsame Kinder anhängig (Az. 1 F 197/97).