OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.08.2005
6 WF 39/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 124 § 127 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 34/04

Zur Abänderung eines Prozesskostenhilfebeschlusses zum Nachteil des Begünstigten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 6 WF 39/05

DRsp Nr. 2005/20202

Zur Abänderung eines Prozesskostenhilfebeschlusses zum Nachteil des Begünstigten

»Ein PKH bewilligender Beschluss kann von Amts wegen zum Nachteil des Begünstigten grundsätzlich nur unter den in § 120 Abs. 4 und § 124 ZPO normierten Voraussetzungen geändert werden.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 124 § 127 ;

Entscheidungsgründe:

I. Mit zwei am 20. Januar 2004 eingereichten Schriftsätzen hat die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt erhoben und hinsichtlich des Trennungsunterhalts den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Beide Schriftsätze wurden den Beklagtenvertretern übersandt, die mit Schriftsatz vom 30. Januar 2004 auf Klageabweisung angetragen und um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten gebeten haben.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 bewilligte das Familiengericht dem Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe. Am 23. Februar 2005 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem eine Regelung hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche getroffen wurde.