OLG Hamm - Urteil vom 22.06.2006
4 UF 272/05
Normen:
ZPO § 323 ; BGB § 1569 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 73
OLGReport-Hamm 2006, 790
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 178 F 950/05
AG Dortmund, vom 10.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 178 F 4745/02

Zur Abänderung eines Unterhaltstitels wegen nachehelichem Unterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 4 UF 272/05

DRsp Nr. 2007/2436

Zur Abänderung eines Unterhaltstitels wegen nachehelichem Unterhalt

1. Muss sich der Unterhaltsgläubiger ein fiktives Einkommen anrechnen lassen, ist dies bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit insoweit zu berücksichtigen, als dass die Rentenhöhe anzurechnen ist, die sich bei Erfüllung der Erwerbsobliegenheit ergeben hätte. 2. Ist in einem Unterhaltsvergleich die Erhöhung des Einkommens des Unterhaltsschuldners um einen eheprägenden Wohnwertvorteil vereinbart worden, ist in der konkreten weiteren Verwendung des Erlöses vom Verkauf der Ehewohnung durch den Unterhaltsschuldner kein Abänderungsgrund zu sehen.

Normenkette:

ZPO § 323 ; BGB § 1569 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien nehmen sich wechselseitig auf Abänderung eines Unterhaltstitels in Anspruch.