OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.11.1999
17 WF 429/99
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 482
OLGReport-Stuttgart 2000, 384

Zur Abgrenzung Differenz- und Anrechnungsmethode

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 17 WF 429/99

DRsp Nr. 2002/6308

Zur Abgrenzung Differenz- und Anrechnungsmethode

Hat der Unterhaltsberechtigte während der Ehezeit unentgeltlich Tätigkeiten verrichtet, die ansonsten nur gegen Entgelt erbracht werden (hier: Arbeiten in der Pfarrgemeindeverwaltung und im sozialen Bereich), und nimmt er dann während der Trennungszeit eine bezahlte Tätigkeit im gleichen Bereich an (hier: als Gemeindejugendpfleger), so ist der nacheheliche Unterhalt nach der Differenzmethode und nicht nach der Anrechnungsmethode zu berechnen.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 482
OLGReport-Stuttgart 2000, 384