OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 17 WF 429/99
DRsp Nr. 2002/6308
Zur Abgrenzung Differenz- und Anrechnungsmethode
Hat der Unterhaltsberechtigte während der Ehezeit unentgeltlich Tätigkeiten verrichtet, die ansonsten nur gegen Entgelt erbracht werden (hier: Arbeiten in der Pfarrgemeindeverwaltung und im sozialen Bereich), und nimmt er dann während der Trennungszeit eine bezahlte Tätigkeit im gleichen Bereich an (hier: als Gemeindejugendpfleger), so ist der nacheheliche Unterhalt nach der Differenzmethode und nicht nach der Anrechnungsmethode zu berechnen.