OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2000
9 WF 69/00
Normen:
BGB § 1587 ; ZPO § 44 Abs. 1 ; GVG § 184 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 290
OLGReport-Brandenburg 2000, 487

Zur Ablehnung eines Gerichts nach § 44 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 9 WF 69/00

DRsp Nr. 2002/6067

Zur Ablehnung eines Gerichts nach § 44 ZPO

1. Ein Ablehnungsgesuch nach § 44 ZPO muss sich auf einen zweifelsfrei bestimmbaren Richter beziehen. Das Gericht als solches (hier: ein bestimmtes Amtsgericht) ist nicht ablehnbar. 2. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt § 184 GVG unmittelbar, wonach die Gerichtssprache deutsch ist. Es begründet dementsprechend kein Ablehnungsgesuch, wenn das Familiengericht einer Partei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, die Formular zum Versorgungsausgleich in deutscher Sprache übersendet.

Normenkette:

BGB § 1587 ; ZPO § 44 Abs. 1 ; GVG § 184 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 290
OLGReport-Brandenburg 2000, 487