BayObLG - Beschluß vom 19.05.1999
1Z BR 188/98
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 Satz 2, § 1618a;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2853/98
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen X 413/97

Zur Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung

BayObLG, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 188/98

DRsp Nr. 1999/8820

Zur Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung

»1. Zur Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung durch einen Elternteil, wenn die Ehe der Eltern vor zehn Jahren geschieden, das jetzt 23-jährige Kind durch den anderen Elternteil erzogen wurde, bei dem es bis zu seinem 21. Lebensjahr auch gelebt hat.2. Zur Bestimmung des Wirkungszeitpunkts der abändernden vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung.«

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 Satz 2, § 1618a;

Gründe: