LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2853/98
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen X 413/97
Zur Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung
BayObLG, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 188/98
DRsp Nr. 1999/8820
Zur Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung
»1. Zur Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung durch einen Elternteil, wenn die Ehe der Eltern vor zehn Jahren geschieden, das jetzt 23-jährige Kind durch den anderen Elternteil erzogen wurde, bei dem es bis zu seinem 21. Lebensjahr auch gelebt hat.2. Zur Bestimmung des Wirkungszeitpunkts der abändernden vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung.«