OLG Hamm - Urteil vom 19.03.2003
11 UF 200/02
Normen:
ZPO § 301 ; ZPO § 301 Abs. 1 ; ZPO § 301 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1361 ; BGB § 1570 ; BGB § 1571 ; BGB § 1572 ; BGB § 1573 ; BGB § 1575 ; BGB § 1576 ; BGB § 1578 Abs. 2 ; BGB § 1579 Ziff. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 109
OLGReport-Hamm 2003, 272
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 10.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 17/02

Zur Änderung des nachehelichen Unterhalts - Zeitraum für Anwendung der Differenzmethode bei Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 11 UF 200/02

DRsp Nr. 2003/9121

Zur Änderung des nachehelichen Unterhalts - Zeitraum für Anwendung der Differenzmethode bei Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

»1. Bei Prozessvergleichen kommt eine Abänderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Differenzmethode (Urteil vom 13. 6. 2001 - FamRZ 2001, 986) nicht immer erst mit dem 13.6.2001 in Betracht. Ist die Geschäftsgrundlage bereits vor Verkündung der BGH-Entscheidung vom 13. 6. 2001 wegen wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, dann ist die neue BGH-Rechtsprechung für den gesamten streitigen Unterhaltszeitraum anzuwenden, auch wenn dieser teilweise vor dem 13. 6. 2001 liegt. 2. Zur Zulässigkeit eines Teilurteils bei einer Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts.«

Normenkette:

ZPO § 301 ; ZPO § 301 Abs. 1 ; ZPO § 301 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1361 ; BGB § 1570 ; BGB § 1571 ; BGB § 1572 ; BGB § 1573 ; BGB § 1575 ; BGB § 1576 ; BGB § 1578 Abs. 2 ; BGB § 1579 Ziff. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die um den nachehelichen Unterhalt der Klägerin streiten. Sie haben 1974 geheiratet. Aus der Ehe sind die Töchter Claudia, geboren 1976, und Andrea, geboren 1980, hervorgegangen, die nach der Trennung, die im Dezember 1991 erfolgt ist, bei der Klägerin geblieben sind.