VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.07.2014
9 S 897/14
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 2; SchG § 85 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 04.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 632/14

Zur allgemeinen Schulpflicht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2014 - Aktenzeichen 9 S 897/14

DRsp Nr. 2014/12479

Zur allgemeinen Schulpflicht

Zur allgemeinen Schulpflicht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. April 2014 - 4 K 632/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 2; SchG § 85 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe, mit dem sie unter Androhung eines Zwangsgelds dazu aufgefordert wurde, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Tochter Sorge zu tragen, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, sowie hilfsweise, den Eintritt der aufschiebenden Wirkung festzustellen.