OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.08.2006
13 Wx 25/05
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 406/02
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 91 III 5/00

Zur Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater bei bereits bestehender rechtlicher Vaterschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 13 Wx 25/05

DRsp Nr. 2006/26170

Zur Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater bei bereits bestehender rechtlicher Vaterschaft

Lag zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes kraft bestehenden Eheverhältnisses bereits eine rechtliche Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 1 BGB vor, so ist die Anerkennung der Vaterschaft durch den neuen Lebenspartner der Mutter des Kindes ausgeschlossen. Die leibliche Vaterschaft des neuen Lebenspartners steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. ist die Mutter des am ... in G... geborenen M... B... Sie ist vietnamesische Staatsangehörige und lebt in G... mit dem Beteiligten zu 2. zusammen.

Mit der vom Standesamt der Stadt G... am 18.08.1998 errichteten Urkunde erklärte der Beteiligte zu 2. die Anerkennung seiner Vaterschaft zu dem Kind. In derselben Urkunde stimmte die Beteiligte zu 1. der Vaterschaftsanerkennung zu. Sie erklärte dabei, geschieden zu sein.

Der Standesbeamte hat es abgelehnt, die Vaterschaftsanerkennung am Rande des Geburteneintrags zu vermerken, weil die Beteiligte zu 1. ein Scheidungsurteil Datum vom 20.06.1995 nur in einfacher Kopie vorgelegt hatte.