OLG Hamm - Beschluss vom 16.07.2007
4 UF 9/07
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1666a ; FGG § 50 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 44
FamRZ 2007, 2002
OLGReport-Hamm 2008, 83
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 182 F 6414/06

Zur Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Verfahrenspflegschaft - Verbleib des Sorgerechts trotz Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter

OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 4 UF 9/07

DRsp Nr. 2008/3696

Zur Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Verfahrenspflegschaft - Verbleib des Sorgerechts trotz Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter

1. Entscheidungen über die Bestellung, die Auswahl und Entlassung eines Verfahrenspflegers stellen so genannte verfahrensleitende Zwischenverfügungen dar, die grundsätzlich jederzeit abänderbar und nicht selbstständig anfechtbar sind. Sie können mit der Beschwerde nur ausnahmsweise angefochten werden, wenn sie in so einschneidender Weise in Rechte des Betroffenen eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist. 2. Ein sachlicher Grund für die Aufhebung einer Verfahrenspflegschaft kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass das erstinstanzliche Verfahren durch den angefochtenen Beschluss insgesamt beendet worden ist, denn der Verfahrenspfleger kann selbst Rechtsmittel einlegen und ist im Übrigen auch in einem von anderen Verfahrensbeteiligten eingeleiteten Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. 3. Dient die Aufhebung einer Verfahrenspflegschaft für minderjährige Kinder ohne erkennbaren sachlichen Grund offenbar vor allem der Verhinderung eines Rechtsmittels gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung, werden die Rechte der Kinder in einem solchen Fall durch die Entlassung des Verfahrenspflegers erheblich beeinträchtigt.