OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.11.2006
15 WF 473/06
Normen:
ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 121/06

Zur Anrechnung fiktiver Einkünfte des Prozesskostenhilfeberechtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 15 WF 473/06

DRsp Nr. 2007/1361

Zur Anrechnung fiktiver Einkünfte des Prozesskostenhilfeberechtigten

Die Anrechnung fiktiver Einkünfte im PKH-Verfahren kann auf den fehlenden Nachweis hinreichender Erwerbsbemühungen allein nicht gestützt werden. Der Antragsteller muss es dazu in vorwerfbarer Weise unterlassen, zumutbare Erwerbseinkommen zu erzielen, beispielsweise durch Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Grund oder Ablehnung einer konkreten zumutbaren Arbeitsstelle.

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Anordnung von Ratenzahlungen ist nicht gerechtfertigt. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Mutter nicht zu. Nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wäre ihr ebenfalls Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.