SchlHOLG - Urteil vom 24.01.2003
10 UF 209/01
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1579 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 184
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 26.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 123 F 191/00

Zur Anrechnung unerwarteter Einkommenssteigerungen des Unterhaltpflichtigen auf die Höhe des nachehelichen Unterhalts; Zur Bewertung einer Berufstätigkeit der Unterhaltsberechtigten (überobligatorisch)

SchlHOLG, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 10 UF 209/01

DRsp Nr. 2003/9735

Zur Anrechnung unerwarteter Einkommenssteigerungen des Unterhaltpflichtigen auf die Höhe des nachehelichen Unterhalts; Zur Bewertung einer Berufstätigkeit der Unterhaltsberechtigten (überobligatorisch)

1. Auf die Höhe des nachehelichen Unterhalts hat eine unerwartete Einkommenssteigerung durch einen Karrieresprung keine Auswirkungen, auch vor rechtskräftiger Trennung, vielmehr wird die fiktive Entwicklung des Einkommens vor dem Karrieresprung für den Unterhalt zugrunde gelegt. 2. Wird eine Tätigkeit (halbschichtig) durch die Unterhaltsberechtigte ausgeübt, die außerdem schon vor Trennung ausgeübt wurde, auf freiwilliger und nicht aus wirtschaftlicher Not heraus ausgeübt, so ist diese Tätigkeit nicht als überobligatorisch anzusehen und wird auf den Unterhalt angerechnet.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1579 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt, und zwar Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt. Sie war mit ihm verheiratet. Aus der Ehe der Parteien stammen zwei Kinder, nämlich die am 1988 geborene Lara Johanna sowie der am 1991 geborene Johannes. Beide Kinder leben im Haushalt der Klägerin. Die Ehe der Parteien wurde am 20. November 1998 rechskräftig geschieden.