OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.11.2005
6 UF 40/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 § 1612 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 62/04

Zur Anrechnung von Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszulagen auf das Einkommen des Unterhaltsschuldners

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 6 UF 40/05

DRsp Nr. 2007/7277

Zur Anrechnung von Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszulagen auf das Einkommen des Unterhaltsschuldners

»1. Überstundenvergütungen und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei der Einkommensermittlung des Unterhaltsschuldners in vollem Umfang einzubeziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn entsprechende Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszulagen nur in geringem Umfang anfallen und in dem vom Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich sind. 2. Steuerfreie Auslösungen, die der Abgeltung eines tatsächlich entstandenen Aufwandes dienen, sind nicht als unterhaltspflichtiges Einkommen zu behandeln.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 § 1612 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.