OLG Rostock - Beschluss vom 04.07.2001
10 UF 81/01
Normen:
HKiEntÜ Art. 3 Abs. 1a Art. 13 Abs. 1b ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1448
FamRZ 2002, 46

Zur Anwendung der Härteklausel des Art. 3 Abs. HKiEntÜ

OLG Rostock, Beschluss vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 10 UF 81/01

DRsp Nr. 2002/6292

Zur Anwendung der Härteklausel des Art. 3 Abs. HKiEntÜ

1. Verbringt die gemeinsam mit dem Vater sorgeberechtigte Mutter das gemeinsame Kind ohne den Willen des Vaters von Kanada nach Deutschland, so ist dies widerrechtlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 HkiEntÜ. 2. Die Ausnahmeklauseln des Art. 13 Abs. 1b HkiEntÜ sind nach dem Zweck des Haager Kindesentführungsabkommens eng auszulegen. Nicht schon jede Härte rechtfertigt ihre Anwendung, sondern nur ungewöhnlich schwere Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen. 3. Im Rahmen der Prüfung des Art. 13 Abs. 1b HkiEntÜ spielen die in einem Vertragsstaat herrschenden Lebensbedingungen keine Rolle, da diese zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, vor dem Kinder nicht durch Entführung bewahrt werden können und dürfen.