Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Auf die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien findet das gemeinsame griechische Heimatrecht der Ehegatten Anwendung, da diese stets griechische Staatsangehörige waren, eine Rechtswahl nicht getroffen haben und das griechische Recht keine Zurückverweisung enthält (Art. 220 III, 15, 14 EGBGB n.F. ; Art. 15, 14 grZGB n.F.) Dies gilt auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten güterrechtlichen Auskunftsanspruch, worauf die Antragstellerin bei Antragstellung auch selbst zutreffend hingewiesen hat.
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