OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.03.2005
17 WF 15/05
Normen:
EGBGB § 220 Abs. 3 § 15 § 14 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1676
OLGReport-Stuttgart 2006, 297
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 02.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1408/04

Zur Anwendung griechischen Rechts auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung von in Deutschland lebendem griechischen Ehepaar

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 17 WF 15/05

DRsp Nr. 2006/8385

Zur Anwendung griechischen Rechts auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung von in Deutschland lebendem griechischen Ehepaar

»1. Stichtag für einen Auskunftsanspruch ist nicht die Rechtshängigkeit des Verfahrens. 2. Endstichtag für die Berechnung des Zugewinns nach griechischem Recht ist der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bzw. nach 3-jähriger Trennung der Parteien der Ablauf der 3-Jahres-Frist.«

Normenkette:

EGBGB § 220 Abs. 3 § 15 § 14 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Auf die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien findet das gemeinsame griechische Heimatrecht der Ehegatten Anwendung, da diese stets griechische Staatsangehörige waren, eine Rechtswahl nicht getroffen haben und das griechische Recht keine Zurückverweisung enthält (Art. 220 III, 15, 14 EGBGB n.F. ; Art. 15, 14 grZGB n.F.) Dies gilt auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten güterrechtlichen Auskunftsanspruch, worauf die Antragstellerin bei Antragstellung auch selbst zutreffend hingewiesen hat.