OLG Naumburg - Beschluss vom 31.01.2003
14 WF 234/02
Normen:
ZPO § 97 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 2. Alt. ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 570 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 549
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 212 F 1096/97

Zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Kooperationsbereitschaft einer Partei

OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 14 WF 234/02

DRsp Nr. 2003/9273

Zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Kooperationsbereitschaft einer Partei

»Die nachträgliche Erteilung der geforderten Auskunft durch Vorlage geeigneter Belege mit der Rechtsmittelschrift vermag das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht in Frage zu stellen, da die Aufhebung eine Sanktion für die fehlende Kooperationsbereitschaft der Partei darstellt.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 2. Alt. ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 570 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Magdeburg vom 10. Oktober 2002 (Bl. 30 PKH-Heft des Antragsgegners), auf Grund dessen die ihm vom Amtsgericht mit Beschluss vom 22. August 1997 (Bl. 18 Rs. d.A.) für das Scheidungsverbundverfahren bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § Abs. Satz 2 hat sich eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob sich ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Gibt die Partei diese Erklärung nicht ab, dann kann das Gericht gemäß § Nr. 2, 2. Alt. die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.