BayObLG - Beschluß vom 08.02.2000
1Z BR 132/99; 1Z BRH 1/99
Normen:
BGB § 103 Nr. 2, § 130 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1, § 2271 Abs. 1, § 2296 Abs. 2; FGG § 12, § 25 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1029
Vorinstanzen:
lZ BR 132/99 und lZ BRH 1/99,
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 144/97
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 572/96 VI 645/96

Zur Aufklärung eines mehrdeutigen Erbscheinsantrages

BayObLG, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 132/99; 1Z BRH 1/99

DRsp Nr. 2000/3006

Zur Aufklärung eines mehrdeutigen Erbscheinsantrages

»1. Unterlassene Aufklärung eines mehrdeutigen Erbscheinsantrages bei angeordneter Nacherbfolge.2. Zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 103 Nr. 2, § 130 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1, § 2271 Abs. 1, § 2296 Abs. 2; FGG § 12, § 25 ;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Erbfolge nach den Eheleuten A und B, deren Ehe kinderlos blieb. Am 17.3.1976 verfaßten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten, ohne einen Schlußerben zu bestimmen. Am 16.8.1996 schloß der Ehemann mit der Beteiligten zu 1, die die Ehefrau seit ca. zwei Jahren pflegte, einen Erbvertrag, in dem er seine Ehefrau als befreite Vorerbin und die Beteiligte zu 1 als Nacherbin einsetzte und in dem sich die Beteiligte zu 1 verpflichtete, nach seinem Tod die Ehefrau bei sich aufzunehmen und weiterhin zu pflegen. Ebenfalls am 16.8.1996 erklärte er zu notarieller Urkunde den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments vom 17.3.1976. Die Urkunde enthält folgende weitere Erklärung: