BayObLG - Beschluß vom 09.02.2000
2Z BR 139/99
Normen:
BGB § 891, § 2270, § 2271, § 2289 Abs. 1 ; FGG § 12 ; GBO § 35 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ;
Fundstellen:
RPfleger 2000, 266
ZEV 2000, 233
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 390/99
AG Cham,

Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

BayObLG, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 139/99

DRsp Nr. 2000/2960

Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

»1. Zu den Grenzen der gerichtlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht in einem Amtsverfahren vor dem Grundbuchamt.2. Beruht die Erbfolge, die in das Grundbuch eingetragen werden soll, auf einem notariellen Testament, und hat der Erblasser vor diesem Testament zusammen mit seinem vorverstorbenen Ehegatten ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet, so obliegt dem Grundbuchamt auch die Auslegung dieses Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit der späteren Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird. Nur wenn die Klärung dieser Frage weitere tatsächliche Ermittlungen über den Willen des Erblassers und seines Ehegatten erforderlich macht, ist das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein zu verlangen.3. Die Vermutungswirkung des § 891 Abs. 1 BGB gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Grundbuchamt eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat. Auch in diesem Falle darf ein Amtswiderspruch nur eingetragen werden, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft gemacht ist.«

Normenkette:

BGB § 891, § 2270, § 2271, § 2289 Abs. 1 ; FGG § 12 ; GBO § 35 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ;

Gründe

I.