OLG Hamm - Beschluss vom 23.06.2005
1 WF 135/05
Normen:
BGB § 1605 § 1607 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 871
OLGReport-Hamm 2006, 573
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 341 F 83/05

Zur Ausfallhaftung der Großeltern trotz Unterhaltspflichten der Mutter

OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 1 WF 135/05

DRsp Nr. 2006/8465

Zur Ausfallhaftung der Großeltern trotz Unterhaltspflichten der Mutter

Solange eine möglicherweise vorrangig auf Unterhalt haftende Person vorhanden ist, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausfallhaftung des § 1607 nicht vor, so dass der Haftung der Großeltern die der Mutter entgegensteht

Normenkette:

BGB § 1605 § 1607 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe ist begründet. Die Klage hat im Rahmen der im PKH-Verfahren gebotenen großzügigen und summarischen Prüfung unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers und des unstreitigen Tatsachenvortrags hinreichende Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO.

1.

Der Kläger hat behauptet, daß sein vorrangig auf Unterhalt haftender Vater tatsächlich leistungsunfähig ist. Dem steht nicht entgegen, daß seine Unterhaltspflicht, die Leistungsfähigkeit voraussetzt, rechtskräftig feststeht. Deshalb kommt die Ersatzhaftung der beklagten Großeltern prinzipiell in Betracht.