Die gem. § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe ist begründet. Die Klage hat im Rahmen der im PKH-Verfahren gebotenen großzügigen und summarischen Prüfung unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers und des unstreitigen Tatsachenvortrags hinreichende Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO.
1.
Der Kläger hat behauptet, daß sein vorrangig auf Unterhalt haftender Vater tatsächlich leistungsunfähig ist. Dem steht nicht entgegen, daß seine Unterhaltspflicht, die Leistungsfähigkeit voraussetzt, rechtskräftig feststeht. Deshalb kommt die Ersatzhaftung der beklagten Großeltern prinzipiell in Betracht.
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