BayObLG - Beschluß vom 22.03.2000
1Z BR 178/99
Normen:
BGB § 133, § 2087 ; FGG § 12, § 20, § 24 Abs. 3, § 27, § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 16
BayObLGZ 2000, 76
NJW-RR 2000, 962
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4277/99
AG Ebersberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 649/98

Zur Auslegung von Partnerschaftsvereinbarungen und Testamenten

BayObLG, Beschluß vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 178/99

DRsp Nr. 2000/3830

Zur Auslegung von Partnerschaftsvereinbarungen und Testamenten

»1. Zur Auslegung einer Partnerschaftsvereinbarung, die für den Tod eines der Partner die Verteilung von Gegenständen und Geldvermögen an die jeweiligen Kinder vorsieht.2. Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser seinen Kindern den Hauptbestandteil des Nachlasses, sein Geldvermögen, zu gleichen Teilen vermacht, im übrigen aber ihnen wertmäßig unterschiedliche Gegenstände zuwendet.Zur sachlichen Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts im Erbscheineinziehungsverfahren, soweit eine Unrichtigkeit des Erbscheins den Beschwerdeführer nicht beschwert.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2087 ; FGG § 12, § 20, § 24 Abs. 3, § 27, § 28 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der im Alter von 59 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet. Aus der ersten geschiedenen Ehe entstammen die Beteiligten zu 1 bis 4; seine zweite am 24.3.1995 geschlossene Ehe blieb kinderlos. Der Erblasser war Miteigentümer zu 1/2 eines Hausanwesens in L.. (Anteilswert DM 68417) und eines Grundstücks in A. zu 1/8 (Anteilswert DM 28750).

Am 1.7.1995 verfaßte der Erblasser ein privatschriftliches Testament, in dem es u.a. heißt:

- Mein letzter Wille

Meine Frau hat mich verlassen....

Ich habe ihre schriftliche Nachricht erhalten, daß sie nicht zurückkehrt. (ohne Absender).

Im Falle meines Todes: