OLG Oldenburg - Urteil vom 19.09.2006
12 UF 49/06
Normen:
BGB § 1353 ; EStG § 70 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 147
OLGReport-Oldenburg 2006, 901
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 2275/05

Zur Auszahlung des Kindergelds an kindergeldberechtigten Elternteil nach Trennung der Ehegatten

OLG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 12 UF 49/06

DRsp Nr. 2006/26425

Zur Auszahlung des Kindergelds an kindergeldberechtigten Elternteil nach Trennung der Ehegatten

»1. Wird die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend geändert, ist der kindergeldberechtigte Elternteil verpflichtet, unter Verwendung des Anhangs 14 zur DA-FamEStG die Weiterleitung an ihn zu bestätigen, soweit das Kindergeld von dem früher berechtigten Elternteil wirtschaftlich in einer Weise verwendet worden ist, die einer Auszahlung an ihn gleichkommt. 2. Eine dem übereinstimmenden Willen der Eltern entsprechende Verwendung des Kindergeldes steht einer Auszahlung an den kindergeldberechtigten Elternteil gleich. Auf eine persönliche Auszahlung an diesen kommt es nicht an.«

Normenkette:

BGB § 1353 ; EStG § 70 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien waren miteinander verheiratet und hatten sich im Juli 2001 getrennt. Die gemeinsame Tochter N., geb. am 25. Januar 1984, lebte nach der Trennung im Haushalt der Beklagten.

Auch nach der Trennung zahlte die Familienkasse das gesetzliche Kindergeld für N. auf das laufende Konto Nr. xxx bei der Sparkasse E.