OLG Naumburg - Beschluss vom 31.01.2003
14 WF 172/02
Normen:
BSHG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit b. ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; BGB § 1360a Abs. 4 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 407
OLGReport-Naumburg 2003, 529
Vorinstanzen:
AG Wernigoerde - 11 F 1685/01 - 05.06.2002,

Zur Auszahlung (vorzeitige Kündigung) von Bausparguthaben an den Berechtigten

OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 14 WF 172/02

DRsp Nr. 2003/9272

Zur Auszahlung (vorzeitige Kündigung) von Bausparguthaben an den Berechtigten

»Bausparguthaben ist Sparvermögen und steht vor der Auszahlung dem Berechtigten nicht zur Verfügung. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht angezeigt.«

Normenkette:

BSHG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit b. ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; BGB § 1360a Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr die beantragte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 5. Juni 2002 (Bl. 26/27 d.A.) hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 114 ZPO kann einer Partei, die nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Unter Berücksichtigung dessen war der Antragsgegnerin für das notwendige Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, denn die Antragsgegnerin ist nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen bedürftig im Sinne der vorstehend genannten Vorschrift.