SchlHOLG - Urteil vom 02.11.2006
11 U 22/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 675 Abs. 1 §§ 1599 ff ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2008, 58
OLGReport-Schleswig 2007, 310
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 182/04

Zur Belehrungspflicht des Rechtsanwaltes bei kaum deutsch sprechenden Mandanten

SchlHOLG, Urteil vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 11 U 22/06

DRsp Nr. 2007/7352

Zur Belehrungspflicht des Rechtsanwaltes bei kaum deutsch sprechenden Mandanten

»1. Auch wenn der Rechtsanwalt im ersten Beratungsgespräch den Mandanten über künftig notwendige Maßnahmen ausreichend belehrt hat, dann aber durch sein nachfolgendes Verhalten Missverständnisse entstehen lässt, kann eine erneute Belehrungspflicht entstehen. 2. Bei Mandanten, die mit dem deutschen Recht wenig vertraut sind und die deutsche Sprache auch nur beschränkt beherrschen, hat der Rechtsanwalt sorgfältig darauf zu achten, ob seine Belehrungen richtig verstanden worden sind und ob sein nachfolgendes Verhalten nicht Missverständnisse erzeugen kann. 3. Die Fristenberechnung und -kontrolle für Vaterschaftsanfechtungen mit Auslandsberührung erfordert besondere Sorgfalt.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 675 Abs. 1 §§ 1599 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages und der dadurch beim Kläger verbliebenen Unterhaltspflicht für ein Kind.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die nicht fristgerechte Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß §§ 1599 ff. BGB gegen den am 3. August 1997 geborenen A (vormals B) entsteht.