I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages und der dadurch beim Kläger verbliebenen Unterhaltspflicht für ein Kind.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die nicht fristgerechte Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß §§ 1599 ff. BGB gegen den am 3. August 1997 geborenen A (vormals B) entsteht.
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