OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2004
II-3 UF 251/02
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1612b ;
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 21.12.2003

Zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen II-3 UF 251/02

DRsp Nr. 2004/9551

Zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten

1. Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB ist gegeben, wenn das bereinigte Einkommen des Unterhaltsverpflichteten das (teilweise fiktive) Einkommen der Unterhaltsberechtigten übersteigt. Dabei sind von der Unterhaltsberechtigten zu zahlende Kreditzinsen für Renovierungsarbeiten an dem von ihr bewohnten Haus und zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs wegen ihrer wirtschaftlichen Einstufung als Aufwendungen zur Erhaltung des Wohnvorteils einkommensmindernd zu berücksichtigen. 2. Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist der vom Vater zu zahlende Kindesunterhalts nicht nur mit dem nach anteiliger Kindergeldverrechnung verbleibenden Zahlbetrag, sondern mit dem sogenannten Tabellenbetrag als eheprägende Unterhaltslast vorweg abzuziehen. Das Kindergeld dient seiner öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung nach ausschließlich der Entlastung der Eltern von den Kosten der Kinderbetreuung und -erziehung und darf nicht über eine Zurechnung zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen und die daraus folgende Erhöhung des Ehegattenunterhalts im Ergebnis anderen Zwecken zugeführt werden.