KG - Beschluss vom 22.11.2003
18 WF 431/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 568 Satz 1 ; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 156 F 12547/03

Zur Bemessung von Führerscheinkosten als Sonderbedarf i.S.d. § 1613 BGB

KG, Beschluss vom 22.11.2003 - Aktenzeichen 18 WF 431/03

DRsp Nr. 2004/4638

Zur Bemessung von Führerscheinkosten als Sonderbedarf i.S.d. § 1613 BGB

Kosten für die Teilnahme an einer Fahrschule sind nicht als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB anzusehen, da es sich nicht um einen unregelmäßigen außergewöhnlichen Bedarf handelt und kein überraschend auftretender und der Höhe nach nicht abschätzbarer Bedarf ist, der bei der Bemessung des laufenden Unterhalts wegen der fehlenden Voraussehbarkeit nicht berücksichtigt werden kann.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 568 Satz 1 ; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der im Juni 1983 geborene Antragsteller lebt bei seiner Mutter. Von August 2000 bis August 2003 wurde er bei der Wohnungsbaugesellschaft T mbH in T zum Fachinformatiker ausgebildet. Ab Januar 2001 nahm er am Unterricht in einer Fahrschule teil; im Juni 2001 erhielt er die Fahrerlaubnis in Klasse B. Hierfür sind Kosten in Höhe von insgesamt 2.124,60 DM entstanden. Er ist der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis seine Chancen am Arbeitsmarkt deutlich erhöht und weist darauf hin, dass er u.a. mittels der dadurch erlangten Mobilität vielfach Aufträge seines Ausbildungsbetriebes zur Wahrnehmung von Terminen (Wohnungsbesichtigungen und dergl.) wahrnehmen konnte.