OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.11.2006
9 W 13/06
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 ; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 65/06

Zur Berechnung des bei Prozesskostenhilfe anrechnungsfähigen Nettoeinkommens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 9 W 13/06

DRsp Nr. 2007/1340

Zur Berechnung des bei Prozesskostenhilfe anrechnungsfähigen Nettoeinkommens

1. Zu den Beiträgen für gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Versicherungen zählen die Kranken-, Renten- und Haftpflichtversicherungen.2. Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung sind nicht sämtliche mit der Wohnung in Zusammenhang stehenden Kosten zu berücksichtigen, da z.B. Kosten für Strom, Trink- und Abwasser sowie sonstige Nebenkosten wie Abfallgebühren, Grundsteuern, GEZ, Kabelgebühren, Telefonkosten der allgemeinen Lebensführung unterfallen und bereits im Freibetrag enthalten sind. Finanzierungs- und Heizungskosten sind aber anrechenbar, wenn der Antragsteller Alleineigentümerin eines Eigenheims ist und dieses allein mit seinen Kindern bewohnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 ; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 4. August 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 1. August 2006 ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweisen Erfolg.