OLG Brandenburg - Urteil vom 24.06.2008
10 UF 202/06
Normen:
BGB § 1361 ; BGB § 1376 Abs. 2 ; BGB § 1384 ; BGB § 1577 Abs. 1 ; BGB § 1579 Nr. 3 ; BGB § 1579 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 561/03

Zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 10 UF 202/06

DRsp Nr. 2008/15366

Zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts

1. Bezieht der geschiedene, unterhaltsberechtigte Ehegatte ein nach der Trennung erworbenes Haus, dann ist der Wohnwert dieses Hauses, weil er nicht durch die ehegeprägt ist mit der objektiven Marktmiete anzurechnen. Ob er das Haus allein oder mit einem Dritten bewohnt ist dafür unerheblich. 2. Gibt eine Partei bei sinkendem Zinsanteil diesen nicht an, so kann das Gericht den Zinsanteil auf Grundlage der Darlehensvereinbarung schätzen. 3. Weil allein durch die gesetzliche Rentenversicherung eine hinreichende Altersversorgung nicht mehr gewährleistet ist, ist dem Unterhaltsberechtigen und Unterhaltsverpflichteten zusätzlicher Vorsorgeaufwand in angemessenen Umfang zuzubilligen. Die Art. der Altersvorsorge spielt dabei keine Rolle. 4. Freiwillige Leistungen eines Dritten an den Unterhalsberechtigten erhöhen dessen Einkünfte nicht. 5. Ein Umzug an oder in die unmittelbare Nähe des Arbeitsplatzes ist dann unzumutbar, wenn der Erhalt des Arbeitsplatzes von nicht vom Unterhaltsverpflichteten zu beeinflussenden Faktoren (hier: Wiederwahl) abhängt. 6. Der Unterhaltsanspruch wird nicht grundsätzlich dadurch verwirkt, dass der Berechtigte die Veränderung seiner beruflichen Stellung über einen längeren Zeitraum nicht angibt.