OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.03.2006
18 WF 71/06
Normen:
ZPO § 5 Satz 2 ; GKG § 45 As. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1055
OLGReport-Stuttgart 2006, 912
Vorinstanzen:
AG Balingen, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 141/02

Zur Berechnung des Streitwerts bei gegenläufigen güterrechtlichen Ansprüchen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 18 WF 71/06

DRsp Nr. 2006/24605

Zur Berechnung des Streitwerts bei gegenläufigen güterrechtlichen Ansprüchen

»Machen geschiedene Eheleute gegenläufige güterrechtliche Ansprüche in einem Prozess geltend, so ist das Additionsverbot des § 5 Satz 2 ZPO nicht zu beachten. Vielmehr sind die Streitwerte von Klage und Widerklage auf Zugewinnausgleich nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammenzurechnen.«

Normenkette:

ZPO § 5 Satz 2 ; GKG § 45 As. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist begründet.