AG Balingen, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 141/02
Zur Berechnung des Streitwerts bei gegenläufigen güterrechtlichen Ansprüchen
OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 18 WF 71/06
DRsp Nr. 2006/24605
Zur Berechnung des Streitwerts bei gegenläufigen güterrechtlichen Ansprüchen
»Machen geschiedene Eheleute gegenläufige güterrechtliche Ansprüche in einem Prozess geltend, so ist das Additionsverbot des § 5 Satz 2 ZPO nicht zu beachten. Vielmehr sind die Streitwerte von Klage und Widerklage auf Zugewinnausgleich nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammenzurechnen.«