OLG Dresden - Beschluss vom 29.07.2005
20 WF 99/05
Normen:
GKG (a.F.) § 12 Abs. 2 S. 1 ; GKG § 48 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1053
NJ 2005, 467
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 29.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 255/04

Zur Berechnung des Streitwerts in Ehesachen

OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 20 WF 99/05

DRsp Nr. 2005/12693

Zur Berechnung des Streitwerts in Ehesachen

»1. Für die Berechnung des Streitwerts in Ehesachen sind von dem hierfür heranzuziehenden Einkommen der Parteien Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Kinder mit einen Pauschalbetrag von 250,00 Euro je Kind und Monat abzuziehen. 2. Selbstgenutztes Immobilienvermögen der Parteien ist streitwerterhöhend in der Weise zu berücksichtigten, dass der Verkehrswert nach Abzug von dinglichen Belastungen um Freibeträge vom 30.000,00 Euro je Ehegatten und 10.000,00 Euro je Kind vermindert und der danach verbleibenede Restbetrag mit 5% in den Streitwert einzubeziehen ist.«

Normenkette:

GKG (a.F.) § 12 Abs. 2 S. 1 ; GKG § 48 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg, weil das Familiengericht den Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens mit dem angefochtenen Beschluss nicht in einer die Gebühreninteressen des beschwerdeführenden Rechtsanwalts verletzenden Weise zu niedrig, sondern im Ergebnis zu hoch festgesetzt hat. Da für Streitwertbeschwerden das Verbot der Schlechterstellung nicht gilt (allg. Meinung, vgl. zuletzt Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 25 GKG a.F. Rn. 73 m.w.N.), kann sich der Senat nicht auf die Zurückweisung der Beschwerde beschränken, sondern hat die erstinstanzliche Entscheidung insgesamt zu überprüfen und den zutreffenden (niedrigeren) Streitwert festzusetzen.