Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg, weil das Familiengericht den Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens mit dem angefochtenen Beschluss nicht in einer die Gebühreninteressen des beschwerdeführenden Rechtsanwalts verletzenden Weise zu niedrig, sondern im Ergebnis zu hoch festgesetzt hat. Da für Streitwertbeschwerden das Verbot der Schlechterstellung nicht gilt (allg. Meinung, vgl. zuletzt Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 25 GKG a.F. Rn. 73 m.w.N.), kann sich der Senat nicht auf die Zurückweisung der Beschwerde beschränken, sondern hat die erstinstanzliche Entscheidung insgesamt zu überprüfen und den zutreffenden (niedrigeren) Streitwert festzusetzen.
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