OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.12.2006
6 UF 54/06
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 305/05

Zur Berechnung des Trennungsunterhalts bei Berufstätigkeit nur eines - geschiedenen - Ehepartners

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 6 UF 54/06

DRsp Nr. 2008/5420

Zur Berechnung des Trennungsunterhalts bei Berufstätigkeit nur eines - geschiedenen - Ehepartners

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 27. Februar 1998 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder - der am . Oktober 1998 geborene, heute acht Jahre alte P. und der am . November 2001 geborene, fünf Jahre alte H. - hervorgegangen sind. Der Beklagte hat die eheliche Wohnung im April 2005 verlassen. Seither leben die Parteien getrennt. Beide Kinder sind im Haushalt der Klägerin verblieben, die sie versorgt und betreut.

Die 1979 geborene Klägerin ist ohne eigenes Einkommen. Sie erhält das staatliche Kindergeld. Bis zu ihrem Auszug im Oktober 2006 hat sie mietfrei die im Miteigentum der Parteien stehende vormals eheliche Wohnung bewohnt.

Der am . April 1977 geborene, 29 Jahre alte Beklagte ist vollschichtig als Kraftfahrer bei der in >Ort< ansässigen Firma J. Transporte GmbH beschäftigt. Seine berufsbedingten Fahrtkosten betragen monatlich 110 EUR. Die Finanzierung der gemeinsamen Eigentumswohnung in Höhe von monatlich 300 EUR hat der Beklagte nach der Trennung zunächst weiter bedient. Darüber hinaus hat der Beklagte mindestens zwei Arbeitgeberdarlehen in Anspruch genommen, davon eines über ursprünglich 11.500 EUR im März 2005 für die Anschaffung eines PKW.