I.
Die von einem Mitarbeiter des Erstbeteiligten betreute Betroffene war im Abrechnungszeitraum vermögend, ab dem Folgemonat mittellos. Der Erstbeteiligte hat zur Berechnung des Vergütungsanspruchs die Stundenzahlen des § 5 Abs. 1 VBVG angesetzt und letztlich 364,50 EUR zur Festsetzung angemeldet. Dem hat die Rechtspflegerin jedoch nur zu 283,50 EUR entsprochen. Da Vergütungsschuldnerin die Staatskasse sei, könnten zu deren Lasten nur die Stundensätze des § 5 Abs. 2 VBVG angesetzt werden.
Erinnerung und - zugelassene - Erstbeschwerde des Erstbeteiligten blieben erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Festsetzung von zusätzlichen 81,00 EUR gegen die Staatskasse weiter.
Letztere hat sich zur weiteren Beschwerde geäußert.
II.
Die nach § 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthafte, den zeitlichen und förmlichen Vorgaben der §§ 56g Abs. 5 S. 1, 29 Abs. 2, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 2 FGG Rechnung tragende und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg.
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