OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.02.2007
15 UF 248/06
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4 ; BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 14.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 337/03

Zur Berechnung des Versorgungsausgleiches - Angleichung von Anwartschaften auf betriebliche Versorgung nach der BarwertVO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 15 UF 248/06

DRsp Nr. 2007/7015

Zur Berechnung des Versorgungsausgleiches - Angleichung von Anwartschaften auf betriebliche Versorgung nach der BarwertVO

Anwartschaften auf betriebliche Versorgung bei einer Zusatzversorgungskasse sind gemäß § 1587 a Abs. 4 BGB vor Einbeziehung in den Versorgungsausgleich in eine regeldynamische Rente umzurechnen. Dafür ist der Barwert nach der BarwertVO heranzuziehen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4 ; BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Aufl., 2003, § 53 b, Rz. 5).

Die nach § 621 e Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des K... Versorgungsverbandes B... ist begründet.

1.

Nach den Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die Parteien während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. Februar 1981 bis zum 31. Dezember 2003 folgende Anwartschaften erworben:

die Antragstellerin:

angleichungsdynamische Anwartschaften bei der

DRV B...: (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) 444,93 EUR

regeldynamische Anwartschaften bei der DRV

B...: (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) 0,06 EUR

der Antragsgegner :