Die nach §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B...-B... ist begründet.
Nach den vorliegenden Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die Parteien während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Januar 2005 folgende Anwartschaften erworben:
Antragstellerin:
regeldynamisch
(Deutsche Rentenversicherung N...-O...): 1,70 EUR
angleichungsdynamisch
(Deutsche Rentenversicherung N...-O...): 42,06 EUR
Antragsgegner:
regeldynamisch
(Deutsche Rentenversicherung B...) 107,27 EUR
Daneben hat der Antragsgegner Anwartschaften aus einer privaten Leibrentenversicherung bei der A... Lebensversicherung AG in Höhe eines ehezeitlichen Deckungskapitals von 724,80 EUR erworben, die zur Einbeziehung in den Versorgungsausgleich mit dem für das Ehe-zeitende geltenden Umrechnungsfaktor (0,0001734318) in Entgeltpunkte und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (26,13 EUR) nach §
724,80 x 0,0001734318 = 0,1257
0,1257 x 26,13 = 3,28 EUR.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|