OLG Zweibrücken - Urteil vom 16.06.2006
2 UF 219/05
Normen:
BGB § 1361 ; BGB § 1361 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 470
NJW-RR 2007, 222
OLGReport-Zweibrücken 2006, 999
Vorinstanzen:
AG Neustadt a. d. Weinstr. - 1 F 118/04 - 26.10.2005,

Zur Berechnung von Trennungsunterhalt

OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.06.2006 - Aktenzeichen 2 UF 219/05

DRsp Nr. 2006/22430

Zur Berechnung von Trennungsunterhalt

»1. Wenn man mit einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts als vollumfänglich erwerbsunfähig gilt, ist dies unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung. Insoweit gelten andere Maßstäbe. 2.Mit Rücksicht auf den Schutzgedanken des § 1361 Abs. 2 BGB sind Einkünfte aus zumutbarer Erwerbstätigkeit fiktiv zuzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 1361 ; BGB § 1361 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien (Klägerin, geboren am 6. Februar 1950 und Beklagter, geboren am 26. Juni 1947) streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin für die Zeit ab Oktober 2003.

Sie haben am 26. Juli 1972 geheiratet und leben seit spätestens Juni 2003 getrennt. Ihr gemeinsamer Sohn N...., geboren am 13. Mai 1980, hat im April 2006 seine Ausbildung zum Informatiker an der FH Zweibrücken abgeschlossen und wohnt seither wieder im Elternhaus. Hierbei handelt es sich um ein im Alleineigentum der Klägerin stehendes, von ihr bewohntes Einfamilienhaus in ...., aus dem der Beklagte im Zuge der Trennung ausgezogen ist. Der Beklagte zahlt an den Sohn monatlichen Unterhalt von 439,00 EUR.