OLG Hamm - Urteil vom 10.02.2006
5 UF 104/05
Normen:
BGB § 1361 § 1579 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1603
NJW-RR 2006, 794
OLGReport-Hamm 2006, 861
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 158/01

Zur Berechnung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 5 UF 104/05

DRsp Nr. 2006/23364

Zur Berechnung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB

Normenkette:

BGB § 1361 § 1579 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

(gem. § 540 ZPO)

I

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige und wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen. Die Parteien haben während gemeinsamer Ehe in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt.

Auf diesem Hintergrund hat die Klägerin klageweise einen konkret berechneten Trennungsunterhalt in monatlicher Höhe von 8.000,00 EUR ab Dezember 2003 geltend gemacht, wobei sie sich hierauf den freiwillig gezahlten Unterhalt i.H.v. monatlich 1.600,00 EUR und die vom Beklagten laufend getragenen Kosten für das von ihr bewohnte Reihenhaus mit monatlich 1.200,00 EUR anrechnen lässt.

Das Familiengericht hat einen konkreten Bedarf i.H.v. 4.306,00 EUR ermittelt, von dem es die vom Beklagten getragenen Kosten für das Reihenhaus mit monatlich 1.200,00 EUR abgezogen hat. Wegen der Begründung im Einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.