OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.10.2007
I-3 Wx 179/07
Normen:
BGB § 1741 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1760 ; PStG § 45 Abs. 2 ; PStG § 47 ; FGG § 56e Satz 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 23
FamRB 2008, 48
FamRZ 2008, 1282
NJW-RR 2008, 231
OLGReport-Düsseldorf 2008, 251
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 72/07
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 95 III 9/06

Zur Berichtigung eines fehlerhaften Adoptionsbeschlusses nach abgeschlossener Eintragung in Geburtsurkunde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 179/07

DRsp Nr. 2007/22429

Zur Berichtigung eines fehlerhaften Adoptionsbeschlusses nach abgeschlossener Eintragung in Geburtsurkunde

»1. Auch ein fehlerhafter Adoptionsbeschluss (hier: Adoption durch einen Ehepartner allein unter Zustimmung des anderen Ehegatten) ist grundsätzlich unanfechtbar und nicht abänderbar (§ 56 e Satz 3 FGG). 2. Nichtigkeit eines solchen Beschlusses kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, an die ein sehr strenger Maßstab anzulegen ist.«

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1760 ; PStG § 45 Abs. 2 ; PStG § 47 ; FGG § 56e Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 3. stellte mit notarieller Urkunde vom 24.01.2005 den Antrag auf Annahme der volljährigen Beteiligten zu 1. als Kind. Zugleich erklärte ihr Ehemann, der Beteiligte zu 2., ebenfalls notariell beurkundet die Einwilligung in die Annahme des Kindes durch seine Ehefrau.

Mit Beschluss vom 23.09.2005 hat das Amtsgericht Gummersbach die Kindesannahme durch die Beteiligte zu 3. wie beantragt ausgesprochen.