Die Beklagte erwarb aufgrund des notariell beurkundeten Übergabevertrages vom 24.01.2001 von ihrem Ehemann das im Grundbuch von Steinbach, Band 7, Bl. 219 und der laufenden Nummer .... eingetragene Grundstück Flur ..., Flurstück ..., beschrieben als "Gebäude- und Freifläche, .........straße .., Landwirtschaftsfläche" zu Eigentum.
Entsprechend dem Klageantrag der Klägerin ist die Beklagte mit am 01.10.2002 verkündetem Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück Fürth/Odenwald-Steinbach, Gebäude- und Freifläche ........straße ..., Flurstück 23/5 der Gemarkung Steinbach zu dulden. Auf Antrag der Klägerin vom 12.12.2002 hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer mit Beschluss vom 29.01.2003, auf dessen Inhalt verwiesen wird, gem. § 319 ZPO den Tenor des vorbezeichneten Urteils dahingehend berichtigt, dass der Passus "Gebäude- und Freifläche, ....straße .." gestrichen wird.
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