OLG Oldenburg - Beschluss vom 13.07.2001
11 UFH 12/01
Normen:
BGB 1612 BGB 1612 b;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2002, 248
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 69 FH 146/00

Zur Berücksichtigung des Kindergeldes als kindbezogene Leistung bei der Berechnung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.07.2001 - Aktenzeichen 11 UFH 12/01

DRsp Nr. 2002/6987

Zur Berücksichtigung des Kindergeldes als kindbezogene Leistung bei der Berechnung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren

Bei der Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff ZPO sind kindbezogene Leistungen, insbesondere das Kindergeld, nach § 1612b BGB auf die Unterhaltsbeträge nach der Regelbetrags-VO anzurechnen.

Normenkette:

BGB 1612 BGB 1612 b;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 652 ZPO zulässig. Denn die Antragstellerin rügt, der Unterhalt sei zu niedrig festgesetzt worden (Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 652, Rn. 8).

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.