Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 652 ZPO zulässig. Denn die Antragstellerin rügt, der Unterhalt sei zu niedrig festgesetzt worden (Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 652, Rn. 8).
In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.