OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.01.2006
8 WF 1/06
Normen:
ZPO § 120 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2006, 458
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 329/02

Zur Berücksichtigung künftiger Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 8 WF 1/06

DRsp Nr. 2006/8395

Zur Berücksichtigung künftiger Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»Künftige Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse können vom Richter im Rahmen des § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden. Spätere Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse können dagegen nach § 120 Abs. 4 ZPO erst dann zu einer Abänderung des Bewilligungsbeschlusses durch den Rechtspfleger führen, wenn sie konkret eintreten.«

Normenkette:

ZPO § 120 ;

Entscheidungsgründe:

1. Der Beklagten wurde im erstinstanzlichen Unterhaltsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Zahlung von Raten gewährt. Zur Reichweite der gewährten Prozesskostenhilfe wird auf die Beschlüsse vom 29.4.02, 29.7.02, 4.9.02 und 27.1.03 verwiesen. In zweiter Instanz wurde ihr ebenfalls Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt (Beschluss vom 13.5.03).