1. Der Beklagten wurde im erstinstanzlichen Unterhaltsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Zahlung von Raten gewährt. Zur Reichweite der gewährten Prozesskostenhilfe wird auf die Beschlüsse vom 29.4.02, 29.7.02, 4.9.02 und 27.1.03 verwiesen. In zweiter Instanz wurde ihr ebenfalls Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt (Beschluss vom 13.5.03).
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