OLG Hamm - Beschluss vom 13.01.2006
11 WF 317/05
Normen:
GKG § 48 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 § 68 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 632
OLGReport-Hamm 2006, 359
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 178/05

Zur Berücksichtigung von Arbeitslosengeld bei der Streitwertberechnung einer Ehesache

OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 11 WF 317/05

DRsp Nr. 2006/2810

Zur Berücksichtigung von Arbeitslosengeld bei der Streitwertberechnung einer Ehesache

»Sowohl Arbeitslosengeld I als auch Arbeitslosengeld II ist als Einkommen gem. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG anzusehen und daher bei der Streitwertberechnung einer Ehesache als Nettoeinkommen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 § 68 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat das Familiengericht beiden Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und den Streitwert für die Ehesache durch den angefochtenen Beschluss auf den Mindestwert von 2.000,00 EUR festgesetzt. Zuzüglich des Versorgungsausgleichs ist der Streitwert auf insgesamt 3.000,00 EUR festgesetzt worden. Zur Begründung hat es im Nichtabhilfebeschluss vom 30.09.2005 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2005 ausgeführt, dass die Vermögensverhältnisse hier eine Korrektur nach unten auf den Mindeststreitwert von 2.000,00 EUR erlauben.