OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.01.2008
4 WF 125/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar,

Zur Beschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf die Gebühren eines ortsansässigen Anwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 4 WF 125/07

DRsp Nr. 2008/17938

Zur Beschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf die Gebühren eines ortsansässigen Anwalts

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Mit der sofortigen Beschwerde richtet sich der Antragstellervertreter gegen die Einschränkung der Prozesskostenhilfebeiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts.

Der in O1 ortsansässige Prozessbevollmächtigte reichte in Auftrag und Vollmacht für den in O2 wohnhaften Antragsteller bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Wetzlar einen Antrag auf die Gewährung eines Umgangsrechts ein.

Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Antragstellers in O2 und dem Ort des Prozessgerichts in Wetzlar beträgt ca. 20 km.

Mit Beschluss vom 16.2.2007 bewilligte das Amtsgericht Wetzlar dem Antragsteller Prozesskostenhilfe und ordnete ihm den Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt RA1, O1 zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts bei. Dieser Beschluss wurde am 7.3.2007 ausgefertigt und ging dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach dessen Angaben am 8.3.2007 zu. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 27.3.2007 ging noch am selben Tage per Fax bei dem Amtsgericht Wetzlar ein.