In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht eine gegen Richter am Amtsgericht X gerichtete Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet erklärt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
Dem Beklagten war eine Unterhaltsklage vom 08. Juli 2002 nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin am 03. Dezember 2002 zugestellt worden. Richter am Amtsgericht X verband eine Terminsbestimmung auf den 30. September 2003 mit folgender formularmäßigen Verfügung:
"Der Beklagte wird, wenn er sich gegen die Klage verteidigen will, aufgefordert, dem Gericht folgende Urkunden und Schriftstücke in Abschrift oder Ablichtung vorzulegen: Gehaltsbescheinigungen für August 02 bis August 03" (kursiver Text handschriftlich).
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