OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.12.2003
16 WF 190/03
Normen:
ZPO § 42 ; ZPO § 643 Abs. 1 ; BGB § 1605 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 305
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 06.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 274/03

Zur Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei wiederholter Anforderung eines Verdienstbescheinigung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2003 - Aktenzeichen 16 WF 190/03

DRsp Nr. 2004/7651

Zur Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei wiederholter Anforderung eines Verdienstbescheinigung

»1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist nicht begründet, wenn dieser gem. § 643 Abs. 1 ZPO von einem Unterhaltsbeklagten, der außergerichtlich bereits Verdienstbescheinigungen vorgelegt hat, innerhalb der Frist des § 1605 Abs. 2 BGB weitere, aktuellere, anfordert. 2. Zum Verhältnis zwischen § 643 Abs. 1 ZPO und § 1605 Abs. 2 BGB

Normenkette:

ZPO § 42 ; ZPO § 643 Abs. 1 ; BGB § 1605 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht eine gegen Richter am Amtsgericht X gerichtete Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet erklärt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.

Dem Beklagten war eine Unterhaltsklage vom 08. Juli 2002 nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin am 03. Dezember 2002 zugestellt worden. Richter am Amtsgericht X verband eine Terminsbestimmung auf den 30. September 2003 mit folgender formularmäßigen Verfügung:

"Der Beklagte wird, wenn er sich gegen die Klage verteidigen will, aufgefordert, dem Gericht folgende Urkunden und Schriftstücke in Abschrift oder Ablichtung vorzulegen: Gehaltsbescheinigungen für August 02 bis August 03" (kursiver Text handschriftlich).