OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.06.2003
2 WF 94/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 3 ; ZPO § 568 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 413
Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 7/99

Zur Bestandskraft eines Prozesskostenhilfe verweigernden Beschlusses - Anforderungen an Wiederholung eines formell rechtskräftig abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 2 WF 94/03

DRsp Nr. 2003/9734

Zur Bestandskraft eines Prozesskostenhilfe verweigernden Beschlusses - Anforderungen an Wiederholung eines formell rechtskräftig abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags

»1. Prozesskostenhilfeversagende Beschlüsse werden nach Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar (formell rechtskräftig), erwachsen aber nicht in materieller Rechtskraft. 2. Die Wiederholung eines formell rechtskräftig abgelehnten Antrages unter Nachholung des erforderlichen Sachvortrages ist zulässig und führt zur erneuten Sachprüfung für die Zeit ab Eingang des vollständigen Prozesskostenhilfeantrages.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 3 ; ZPO § 568 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller hat am 8. Februar 2002 (erstmals) zu Protokoll Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - wohl für das seit Anfang 1999 anhängige Ehescheidungsverfahren nebst Folgesachen - gestellt und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Vordruck gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vom 28. August 2002 erklärt.