I.
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für den begrenzten Anspruchszeitraum von 10/2006 bis einschließlich 7/2007.
Der im Jahr 1961 geborene Kläger und die im Jahr 1964 geborene Beklagte haben 1984 geheiratet und sich in 7/2006 getrennt. Am 1.10.2006 ist der Kläger aus der früheren Ehewohnung ausgezogen.
Der Kläger hat den Beruf des Zimmerers erlernt. Er war bis 9/2006 und ist nach einer zwischenzeitlichen viermonatigen Erwerbstätigkeit seit 2/2007 im Wesentlichen ohne Arbeit. Die Beklagte arbeitet bei der Post.
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