OLG Brandenburg - Urteil vom 04.03.2008
10 UF 139/07
Normen:
BGB § 1361 ; BGB § 1613 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 127/06

Zur Bestimmung der Höhe von Trennungsunterhalt: Arbeitslosigkeit und Krankengeldbezug

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 10 UF 139/07

DRsp Nr. 2008/10430

Zur Bestimmung der Höhe von Trennungsunterhalt: Arbeitslosigkeit und Krankengeldbezug

Wird der trennungsunterhaltsberechtigte Ehegatte arbeitslos, kann sein bisher erzieltes Einkommen als fiktives Einkommen angerechnet werden, wenn keine ausreichenden Erwerbsbemühungen nachgewiesen werden. Bezieht der Verpflichtete infolge längerer Krankheit nur reduziertes Krankengeld, ist der Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum entsprechend anzupassen.

Normenkette:

BGB § 1361 ; BGB § 1613 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für den begrenzten Anspruchszeitraum von 10/2006 bis einschließlich 7/2007.

Der im Jahr 1961 geborene Kläger und die im Jahr 1964 geborene Beklagte haben 1984 geheiratet und sich in 7/2006 getrennt. Am 1.10.2006 ist der Kläger aus der früheren Ehewohnung ausgezogen.

Der Kläger hat den Beruf des Zimmerers erlernt. Er war bis 9/2006 und ist nach einer zwischenzeitlichen viermonatigen Erwerbstätigkeit seit 2/2007 im Wesentlichen ohne Arbeit. Die Beklagte arbeitet bei der Post.