OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.02.2000
5 UF 11/99
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; EGBGB Art. 4 Abs. 3 S. 1 Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 15 Art. 220 Abs. 3 ; jugoslawisches Gesetz betreffend die Entscheidung über Gesetzes- und Zuständigkeitskollisionen in Status-, Familien- und Erbbeziehungen vom 27.02.1979 Art. 3 Art. 4 Art. 16 ; jugoslawisches IPR-Gesetz Art. 36 Abs. 1 ;
Fundstellen:
IPRax 2001, 140
OLGReport-Frankfurt 2000, 196

Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse in einer slowenisch-kroatischen Ehe

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 5 UF 11/99

DRsp Nr. 2002/6118

Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse in einer slowenisch-kroatischen Ehe

1. Das Begehren einer Partei, vorab festzustellen, dass sich die güterrechtlichen Verhältnisse der Partein nach einem bestimmten Recht richten, ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch in der Berufungsinstanz zulässig. 2. Haben ehemals jugoslawische (nunmehr kroatische bzw. slowenische) Staatsangehörige 1970 im Gebiet des heute selbständigen Staates Kroatien geheiratet, dann ist für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe grundsätzlich jugoslawisches Recht und nach dem Ausscheiden von Kroatien und Slowenien aus dem jugoslawischen Staat das kroatische Recht als das Recht des Staates maßgebend, in dem die Ehe geschlossen wurde, Art. 3, 4, 16 des Gesetzes betreffend die Entscheidung über Gesetzes- und Zuständigkeitskollisionen in Status-, Familien- und Erbbeziehungen vom 27.02.1979. 3. Unabhängig von der Frage, ob das am 01.01.1983 in Kraft getretene IPR-Gesetz der SFR Jugoslawien im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wäre, steht das Gesetz der Verweisung auf kroatisches Güterrecht schon deshalb nicht entgegen, da nach Art. 36 Abs. 1 jugoslawisches IPR-Gesetz für die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehegatten das Recht des Staates maßgebend ist, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen.