In dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Amtsgericht die im Juni 1957 in R./Belgien geschlossene Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zuerkannt, ihren Zugewinnausgleichsantrag zurückgewiesen und das Verfahren zur Hausratsteilung abgetrennt. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Berufung den Zugewinnausgleich weiter, der ihr im wesentlichen mit der Begründung versagt worden ist, die Parteien - der Antragsteller ist Niederländer, die Antragsgegnerin deutsche und niederländische Staatsangehörige - hätten nicht im gesetzlichen Güterstand nach deutschem Recht gelebt.
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