OLG Köln - Urteil vom 29.02.1996
10 UF 159/95
Normen:
EGBGB Art. 220 Abs. 3, Art. 15 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 194
OLGReport-Köln 1997, 149

Zur Bestimmung des Güterrechtsstatuts bei Ehegatten unterschiedlicher Nationalität

OLG Köln, Urteil vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 10 UF 159/95

DRsp Nr. 1997/3555

Zur Bestimmung des Güterrechtsstatuts bei Ehegatten unterschiedlicher Nationalität

»Von einer konkludenten Rechtswahl im Sinne des Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB kann ausgegangen werden, wenn die Parteien nach der Eheschließung in Deutschland gelebt und sich nach ihren gesamten Umständen gemeinsam dem deutschen Rechtskreis zugehörig gefühlt haben.«

Normenkette:

EGBGB Art. 220 Abs. 3, Art. 15 ;

Gründe:

In dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Amtsgericht die im Juni 1957 in R./Belgien geschlossene Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zuerkannt, ihren Zugewinnausgleichsantrag zurückgewiesen und das Verfahren zur Hausratsteilung abgetrennt. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Berufung den Zugewinnausgleich weiter, der ihr im wesentlichen mit der Begründung versagt worden ist, die Parteien - der Antragsteller ist Niederländer, die Antragsgegnerin deutsche und niederländische Staatsangehörige - hätten nicht im gesetzlichen Güterstand nach deutschem Recht gelebt.